
Auf der Grundlage des § 78f SGB VIII haben die Vereinigungen der Leistungsanbieter (Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege und Verband privater Träger der freien Kinder- und Jugend- und Sozialhilfe) und das Land Berlin den Berliner Rahmenvertrag für Hilfen in Einrichtungen und durch Dienste der Kinder- und Jugendhilfe unterzeichnet.
Der Vertrag bestimmt die Rahmenbedingungen für den Abschluss von einrichtungsbezogenen Vereinbarungen für die Erbringung der in § 78a SGB VIII genannten Leistungen in Verbindung mit § 77 SGB VIII. Im Rahmenvertrag und seinen Anlagen sind allgemeine leistungstypübergreifende sowie leistungstypspezifische Regelungen festgelegt.
Die weitere Ausgestaltung des Berliner Rahmenvertrages, seine Fortentwicklung, Änderung und Ergänzung einschließlich seiner Anlagen obliegt der Vertragskommission Jugend. Die von der Vertragskommission im Rahmen ihrer Aufgaben gefassten Beschlüsse sind für alle Leistungserbringer und die Bezirke verbindlich.